Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.04.1983

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsErsuchen des Fürstentums Liechtenstein gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ist nicht bekannt, welche Behörde örtlich zuständig ist, so sind die Ersuchen an den Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes zu richten.
  2. Absatz 2Die im Artikel 4 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen des Fürstentums Liechtenstein erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt hat.
  3. Absatz 3Die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen des Fürstentums Liechtenstein erfolgen an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung erteilt hat.
  4. Absatz 4Die Republik Österreich teilt dem Fürstentum Liechtenstein auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.
  5. Absatz 5Die Republik Österreich teilt dem Fürstentum Liechtenstein auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Artikel 8 Absatz 2 schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.