Absatz einsErsuchen des Fürstentums Liechtenstein gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ist nicht bekannt, welche Behörde örtlich zuständig ist, so sind die Ersuchen an den Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes zu richten.