Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.04.1983

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDie Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Fahrzeuge, Zulassungsbesitzer (Halter) und ihre obligatorische Haftpflichtversicherung. Private Personen und sonstige Rechtsträger können
    1. Litera a
      in Österreich bei der Kraftfahrbehörde erster Instanz, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehungsweise ihren Sitz haben,
    2. Litera b
      in Liechtenstein bei der Regierung,
    die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein rechtliches (zureichendes) Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen.
  2. Absatz 2Im Hinblick auf die Erteilung oder Entziehung einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen einschließlich derer im Strafregister (in der Kontrolle der Maßnahmen einschließlich derer in den Strafregistern) betreffend eine bestimmte Person.
  3. Absatz 3Ersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.