Absatz einsVerwaltungsbehördliche Bescheide eines Vertragsstaates über die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises), die einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung behördlichen Bescheiden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.