Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.04.1983

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsVerwaltungsbehördliche Bescheide eines Vertragsstaates über die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises), die einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung behördlichen Bescheiden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
  2. Absatz 2Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.