Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.04.1983

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann behördliche Schrifstücke in einem Verfahren über die Aufhebung der Zulassung von Fahrzeugen oder die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises) im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post zustellen.
  2. Absatz 2Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.