Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,
Paragraph 5
01.03.1983
Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.