Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Text

Paragraph 5,

Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.