Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.
  2. Absatz 2,Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 56, erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 3, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.