(2)Absatz 2,Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 56, erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 3, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.