Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
  2. Absatz 2,Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.