Kurztitel

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1982,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1982

Index

49/03 Personenstand

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Artikel 10

  1. Absatz eins,Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standesbeamten des Eheschließungsstaates stellen. Dieser Standesbeamte hat den Antrag an den zuständigen Standesbeamten des Heimatstaates zu übersenden; dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden einander
    1. Ziffer eins
      die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses,
    2. Ziffer 2
      die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind,
      und
    3. Ziffer 3
      jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden
    mitteilen.
  3. Absatz 3,Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung oder, falls auch das nicht möglich ist, eine vor dem Standesbeamten abgegebene eidesstattliche Versicherung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung oder die eidesstattliche Versicherung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Standesbeamten des Heimatstaates.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060771

alte Dokumentnummer

N4198234105L