Absatz eins,Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standesbeamten des Eheschließungsstaates stellen. Dieser Standesbeamte hat den Antrag an den zuständigen Standesbeamten des Heimatstaates zu übersenden; dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.