Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde

Paragraph 24,

Ein bereits versandbereites Schriftstück kann dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.