BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Text
Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde
§ 24.Paragraph 24,
Ein bereits versandbereites Schriftstück kann dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.