Absatz eins,Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
Zustellgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
Paragraph 19
01.03.1983
31.12.2007