Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Zurückstellung an die Behörde

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.