Zustellgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
Paragraph 7
01.03.1983
31.12.1998
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.