Zustellgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
Paragraph 3
01.03.1983
29.02.2004
Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll.