Zustellformularverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982,
Paragraph 2
01.03.1983
09.06.2004
Für Zustellungen durch Organe der Behörden sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.