Kurztitel

Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Text

Beschwerden

Paragraph 2,

Der Zivildienstleistende hat das Recht, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, zu beschweren (Ordentliche Beschwerde).