Absatz einsErsuchen gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz (Straßenverkehrsbehörde) zu richten. Ist nicht bekannt, welche Behörde örtlich zuständig ist, so sind Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes zu richten.