Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.08.1980

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDie Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Fahrzeuge, Zulassungsbesitzer (Halter) und ihre obligatorische Haftpflichtversicherung. Private Personen und sonstige Rechtsträger können der Kraftfahrbehörde erster Instanz (der Straßenverkehrsbehörde), in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehungsweise ihren Sitz haben, die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein rechtliches (zureichendes) Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen.
  2. Absatz 2Im Hinblick auf die Erteilung oder Entziehung einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen einschließlich derer im Strafregister (in der Kontrolle der Maßnahmen einschließlich derer in den Strafregistern) betreffend eine bestimmte Person.
  3. Absatz 3Ersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit (das Amtsgeheimnis).