Absatz einsDie Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Fahrzeuge, Zulassungsbesitzer (Halter) und ihre obligatorische Haftpflichtversicherung. Private Personen und sonstige Rechtsträger können der Kraftfahrbehörde erster Instanz (der Straßenverkehrsbehörde), in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehungsweise ihren Sitz haben, die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein rechtliches (zureichendes) Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen.