Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.08.1980

Text

Artikel 6

Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung (einen Führerausweis) erteilt, zieht den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem anderen Vertragsstaat. Der eingezogene Führerschein (Führerausweis) darf nur wieder ausgefolgt werden, wenn der andere Führerschein (Führerausweis) abgeliefert wird; dieser ist dem ausstellenden Vertragsstaat zu übermitteln.