Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.08.1980

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Straßenverkehrswesens); ausgenommen sind jedoch Strafsachen.
  2. Absatz 2Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte zu verletzen.
  3. Absatz 3Steht nach Ansicht der ersuchten Behörde der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat sie die ersuchende Behörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.