Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1979Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Allgemeine Pflichten des Soldaten
Allgemeines Verhalten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.
(2)Absatz 2,Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
Leistungsbereitschaft
(3)Absatz 3,Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen. Er hat sich jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung zu unterziehen.
Pflege und Schonung von Heeresgut
(4)Absatz 4,Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu pflegen und zu behandeln.
Anzug
(5)Absatz 5,Soldaten haben während des Dienstes grundsätzlich Uniform zu tragen; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Interessen.
Kameradschaft
(6)Absatz 6,Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen.
Äußeres Verhalten
(7)Absatz 7,Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.
Anmerkung
vgl. § 15 Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985;vergleiche Paragraph 15, Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985,;
§ 17 Abs. 1 und § 45 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 45, Wehrgesetz 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,