Absatz eins,Für dienstliche Mitteilungen ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn
- Ziffer einsdie Einhaltung des Dienstweges durch besondere Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder
- Ziffer 2der Inhalt der dienstlichen Mitteilung oder Gefahr im Verzug einen Ausschluß des Dienstweges zur Wahrung dienstlicher oder besonders rücksichtswürdiger persönlicher Interessen erforderlich macht.