Absatz eins,Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden:
- Ziffer einsbesondere Vorfälle;
- Ziffer 2das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
- Ziffer 3alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.