Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

15.01.1998

Abkürzung

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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);
  2. Ziffer 2
    Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
  3. Ziffer 3
    Einsatz: Dienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;
  4. Ziffer 4
    Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
  5. Ziffer 5
    Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
  6. Ziffer 6
    Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad
    1. Litera a
      der Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, gegenüber Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
    2. Litera b
      bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, im Verhältnis zu anderen derartigen Soldaten jener Soldat, der die höhere dienstrechtliche Stellung aufweist, bei gleicher dienstrechtlicher Stellung der an Lebensjahren Ältere,
    3. Litera c
      bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Verhältnis zu anderen derartigen Soldaten der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
  7. Ziffer 7
    Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  8. Ziffer 8
    Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  9. Ziffer 9
    Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  10. Ziffer 10
    Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
  11. Ziffer 11
    Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
  12. Ziffer 12
    Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.

Anmerkung

vergleiche Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 27, Wehrgesetz 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060351

alte Dokumentnummer

N4197911226A