Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.04.1978

Text

ARTIKEL 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.