Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)
Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1978,
Artikel 5
02.04.1978
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.