Kurztitel

Statistik des Außenhandels - Beirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.08.1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Text

Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels beim

Österreichischen Statistischen Zentralamt

Paragraph eins, Der Beirat für die Statistik des Außenhandels besteht aus:

  1. Ziffer eins
    dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;
  2. Ziffer 2
    je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes und der beteiligten Bundesministerien, und zwar:
    des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten,
für Finanzen,
für Handel, Gewerbe und Industrie,
für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung und
für Verkehr;
  1. Ziffer 3
    je einem Vertreter der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Interessensvertretungen des Wirtschaftslebens, und zwar:
    der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Kammern für Arbeiter und Angestellte,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Landwirtschaftskammern;
  1. Ziffer 4
    der erforderlichen Anzahl von Fachleuten der Wirtschaft.