Kurztitel
Statistik des Außenhandels - Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1976Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels beim
Österreichischen Statistischen Zentralamt
§ 1. Der Beirat für die Statistik des Außenhandels besteht aus: Paragraph eins, Der Beirat für die Statistik des Außenhandels besteht aus:
dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;
je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes und der beteiligten Bundesministerien, und zwar:
des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten,
für Finanzen,
für Handel, Gewerbe und Industrie,
für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung und
für Verkehr;
je einem Vertreter der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Interessensvertretungen des Wirtschaftslebens, und zwar:
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Kammern für Arbeiter und Angestellte,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Landwirtschaftskammern;
der erforderlichen Anzahl von Fachleuten der Wirtschaft.