Kurztitel

Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.02.1976

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Personen, denen das Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen oder der nach Paragraph 2, Absatz 2, in Betracht kommenden Person über.
  2. Absatz 2,Die Präsidentschaftskanzlei hat eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.