Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015
§ 29
01.01.1975
31.12.2015
(1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endet die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und die Vertretung des Fonds auf die Fondsorgane über.