Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,
Paragraph 23,
01.01.1975
31.12.2015
Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlich.