Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.07.1975

Außerkrafttretensdatum

21.04.1997

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die
    1. Ziffer eins
      als Angehörige des Bundesheeres
      1. Litera a
        bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, oder
      2. Litera b
        infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,
    2. Ziffer 2
      als Angehörige einer Sicherheitsbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
    eine Körperbeschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung begründet den Anspruch auf Verleihung der Verwundetenmedaille.
  2. Absatz 2,Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.

Schlagworte

Körperverletzung, Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzung, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059966

alte Dokumentnummer

N4197511489A