Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die
- Ziffer einsals Angehörige des Bundesheeres
- Litera abei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, oder
- Litera binfolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen,
- Ziffer 2als Angehörige einer Sicherheitsbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
eine Körperbeschädigung durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln (Verwundung) erlitten haben. Eine Verwundung begründet den Anspruch auf Verleihung der Verwundetenmedaille.