Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1973,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

24.06.1973

Text

Artikel 1

Österreichische und barbadische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß (gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß) besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchreisen. Jeder Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.