Kurztitel

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,

Typ

Vertrag - IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 98,

Inkrafttretensdatum

23.07.1972

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 98.

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

A. Angleichung bedeutet eine Eintragung in die Materialbestandskonten oder in die Materialkontenauszüge, die eine Mengendifferenz zwischen Versender und Empfänger oder buchungsmäßig nicht erfaßbares Material aufzeigt.

B. Jahresdurchsatz bedeutet für die Zwecke der Artikel 79 und 80 die Menge des Kernmaterials, die jährlich aus einer mit nomineller Kapazität arbeitenden Anlage verbracht wird.

C. Charge bedeutet eine Teilmenge von Kernmaterial, die für Buchungszwecke an einer Schlüsselmeßstelle als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert sind. Das Kernmaterial kann als Masse vorliegen oder in einer Anzahl von Einzelposten enthalten sein.

D. Chargendaten bedeuten das Gesamtgewicht jedes Kernmaterialelements und gegebenenfalls bei Plutonium und Uran die Isotopenzusammensetzung. Die Buchungseinheiten sind folgende:

  1. Absatz a
    Gramm enthaltenes Plutonium,
  2. Absatz b
    Gramm Gesamturan und Gramm enthaltenes Uran-235 plus Uran-233 für in diesen Isotopen angereichertes Uran und
  3. Absatz c
    Kilogramm enthaltenes Thorium, Natururan oder abgereichertes Uran.

Für Berichtszwecke sind die Gewichte der einzelnen Posten der Charge vor Ab- bzw. Aufrundung zusammenzuzählen.

E. Buchbestand eines Materialbilanzbereiches bedeutet die algebraische Summe des Ergebnisses der letzten Bestandsaufnahme im betreffenden Materialbilanzbereich und aller Bestandsänderungen, die seit dieser Bestandsaufnahme erfolgt sind.

F. Korrektur bedeutet eine Eintragung in ein Materialbestandkonto oder in einen Kontoauszug zur Richtigstellung eines erkannten Fehlers oder zur Berücksichtigung eines verbesserten Meßergebnisses für eine früher in das Konto oder in den Kontoauszug eingetragene Menge. Jede Korrektur muß einen Hinweis auf die Eintragung enthalten, auf die sie sich bezieht.

G. Effektives Kilogramm bedeutet eine besondere Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von Kernmaterial verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm erhält man:

  1. Absatz a
    bei Plutonium aus seinem Gewicht in Kilogramm;
  2. Absatz b
    bei Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1%) und darüber aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung;
  3. Absatz c
    bei Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005 (0,5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001 und
  4. Absatz d
    bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und bei Thorium aus ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005.

H. Anreicherung bedeutet das Verhältnis des Gewichtes der Isotope Uran-233 plus Uran-235 zum Gewicht des gesamten in Frage stehenden Urans.

römisch eins. Anlage bedeutet:

  1. Absatz a
    einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Umwandlungsanlage, eine Erzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte Lagereinrichtung oder
  2. Absatz b
    jede Stelle, wo Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise in Verwendung steht. J. Bestandsänderung bedeutet eine chargenmäßige Zu- oder Abnahme des in einem Materialbilanzbereich befindlichen Kernmaterials; eine solche Veränderung ergibt sich aus einem der folgenden Vorgänge:
  3. Absatz a
    Zunahmen:
    1. Absatz i
      Einfuhr;
    2. Absatz i, i
      Inländischer Zugang: Zugänge aus anderen Materialbilanzbereichen, Zugänge aus einer nicht kontrollierten (nicht friedlichen) Tätigkeit oder Zugänge am Ausgangspunkt der Sicherheitskontrolle;
    3. Absatz i, i, i
      nukleare Produktion: Herstellung von besonderem spaltbarem Material in einem Reaktor und
    4. Absatz i, v
      Aufhebung der Ausnahme: Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf Kernmaterial, das früher auf Grund seiner Verwendung oder Menge von ihr ausgenommen war.
  4. Absatz b
    Abnahmen:
    1. Absatz i
      Ausfuhr;
    2. Absatz i, i
      inländischer Versand: Sendungen in andere Materialbilanzbereiche oder Sendungen zum Zweck einer nicht unter Sicherheitskontrolle stehenden (nicht friedlichen) Tätigkeit;
    3. Absatz i, i, i
      nuklearer Verlust: Verlust von Kernmaterial durch seine Umwandlung in andere Elemente oder Isotope auf Grund von Kernreaktionen;
    4. Absatz i, v
      gemessener Abfall: Kernmaterial, das gemessen oder auf Grund von Messungen geschätzt und so beseitigt wurde, daß es für eine weitere nukleare Verwendung nicht mehr tauglich ist;
    5. Absatz v
      zurückbehaltener Abfall: Kernmaterial, das bei der Aufbereitung oder durch einen Betriebsunfall angefallen ist und vorläufig als nicht wiedergewinnbar erachtet, aber trotzdem gelagert wird;
    6. Absatz v, i
      Ausnahme: Ausnahme von Kernmaterial aus der Sicherheitskontrolle auf Grund seiner Verwendung oder Menge und
    7. Absatz v, i, i
      sonstige Verluste: z. B. unvorhergesehene Verluste (d. h. unwiederbringliche und unbemerkte Verluste von Kernmaterial als Folge eines Betriebsunfalles) oder Diebstähle. K. Schlüsselmeßstelle bedeutet eine Stelle, wo Kernmaterial in solcher Form erscheint, daß es zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes gemessen werden kann.

Zu den Schlüsselmeßstellen gehören daher u. a Ein- und Ausgänge (einschließlich der gemessenen Abfälle) und die Lagerhaltungen in Materialbilanzbereichen.

L. Inspektionsarbeit in Mannjahren bedeutet im Sinne des Artikels 80 Inspektionsarbeit von 300 Manntagen, wobei ein Manntag einen Tag bedeutet, während dessen ein Inspektor durch insgesamt höchstens acht Stunden jederzeit Zugang zu einer Anlage hat.

M. Materialbilanzbereich bedeutet einen Bereich innerhalb oder außerhalb einer Anlage, der folgende Eigenschaften hat:

  1. Absatz a
    die Menge des Kernmaterials kann bei jeder Verbringung in jeden Materialbilanzbereich oder aus diesem bestimmt werden und
  2. Absatz b
    der Bestand an Kernmaterial kann, wenn nötig, nach festgelegten Verfahren in jedem dieser Materialbilanzbereiche bestimmt werden,

Sub-Litera, s, o daß die Materialbilanz für die Zwecke der Sicherheitskontrolle durch die Organisation aufgestellt werden kann.

N. Buchungsmäßig nicht erfaßtes Material bedeutet die Differenz zwischen dem Buchbestand und dem Ergebnis der Bestandsaufnahme.

O. Kernmaterial bedeutet jedes Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Sinne des Artikels römisch XX der Statuten. Der Begriff „Ausgangsmaterial“ ist nicht so zu verstehen, als würde er sich auf Erz oder Erzrückstände beziehen. Ein nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf Grund des Artikels römisch XX der Statuten gefaßter Ratsbeschluß, durch den die Zahl der als Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material geltenden Materialien vermehrt wird, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann wirksam, wenn Österreich ihn anerkennt.

P. Ergebnis der Bestandsaufnahme bedeutet die Summe aller nach festgelegten Verfahren erhaltenen Messungen oder abgeleiteten Schätzungen der Chargenmengen von Kernmaterial, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Materialbilanzbereiches vorhanden sind.

Q. Mengendifferenz zwischen Versender und Empfänger bedeutet den Unterschied zwischen der Kernmaterialmenge einer Charge, wie sie vom versendenden Materialbilanzbereich angegeben und wie sie im empfangenden Materialbilanzbereich gemessen wird.

R. Ausgangsdaten bedeuten jene im Zuge der Messung oder Eichung aufgezeichneten oder zur Ableitung empirischer Beziehungen verwendeten Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten liefern. Die Ausgangsdaten können z. B. umfassen:

Gewicht der Verbindungen, Umrechnungsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichtes, spezifisches Gewicht, Elementkonzentration, Isotopenverhältnisse, Zusammenhang zwischen Volumina und Manometerablesungen und Zusammenhang zwischen produziertem Plutonium und erzeugter Energie.

Sitzung Strategischer Punkt bedeutet eine im Zuge der Prüfung der Auslegungsdaten ausgewählte Stelle, wo unter normalen Bedingungen und bei Kombination mit den Informationen aus der Gesamtheit aller strategischen Punkte die für die Durchführung von Maßnahmen der Sicherheitskontrolle notwendigen und hinreichenden Informationen gewonnen und nachgeprüft werden; als strategischer Punkt kann u. a. jede Stelle gelten, an der Schlüsselpunktmessungen im Zusammenhang mit der Materialbilanzbuchhaltung angestellt und räumliche Begrenzungs- und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden.

GESCHEHEN zu Wien am 21. September 1971 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Schlagworte

Abrundung, Begrenzungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059802

alte Dokumentnummer

N4197234942L