Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.10.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2012,).

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Italienische Staatsangehörige dürfen mit einem der nachgenannten Dokumente der Italienischen Republik sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten:

gültiger Reisepaß,

Sammelreisepaß,

amtlicher Personalausweis,

Identitätskarte für Staatsbeamte,

Geburtsurkunde, die mit einem Lichtbild versehen und von der Polizei

gestempelt ist, sofern es sich um Minderjährige unter 15 Jahren handelt.

  1. Absatz 2,Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen italienische Staatsangehörige einen gültigen Reisepaß der Italienischen Republik und einen Einreisesichtvermerk der Republik Österreich.
  2. Absatz 3,Für den Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit im Gebiet der Republik Österreich benötigen italienische Staatsangehörige einen gültigen Reisepaß der Italienischen Republik und einen Sichtvermerk der Republik Österreich. Wenn jedoch eine berufliche Tätigkeit auf künstlerischem, kulturellem oder sportlichem Gebiet ausgeübt wird, dürfen italienische Staatsangehörige mit einem der in Absatz 1 erwähnten Dokumente sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort 30 Tage aufhalten.
  3. Absatz 4,Italienischen Staatsangehörigen, die sichtvermerksfrei oder mit einem zeitlich befristeten Sichtvermerk nach Österreich eingereist sind, kann, falls sie im Besitze eines gültigen Reisepasses der Italienischen Republik sind, ein weiterer Aufenthalt durch die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes gestattet werden.