Absatz eins,In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching
Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1970,
römisch fünf
Paragraph 2
14.08.1970
43/01 Wehrrecht allgemein
02.03.2023
10005355
NOR12059568
N4197011678Y