Absatz eins,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
- Ziffer einsunter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,
- Ziffer 2unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) oder
- Ziffer 3an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.