Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Militärischer Diebstahl

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
    1. Ziffer eins
      unter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,
    2. Ziffer 2
      unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) oder
    3. Ziffer 3
      an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt.