Militärstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,
Paragraph eins
01.01.1971
Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.