Kurztitel

Waffengebrauchsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Lebensgefährdender Waffengebrauch

Paragraph 7,

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

  1. Ziffer eins
    im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
  2. Ziffer 2
    zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
  3. Ziffer 3
    zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
  4. Ziffer 4
    zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

Anmerkung

Zum Begriff „Notwehr“ siehe Paragraph 3, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059395

alte Dokumentnummer

N4196914445P