Waffengebrauchsgesetz 1969
Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,
BG
Paragraph 4
01.09.1969
41/01 Sicherheitsrecht
Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.
Fessel, Handschelle
19.03.2024
10005345
NOR12059392
N4196914442P