Absatz eins,Die Republik Österreich gestattet der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Scheitelstrecke auf österreichischem Hoheitsgebiet liegt, den Bau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Strecke sowie die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der österreichischen Straßenverkehrsordnung.