Kurztitel

Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1965

Text

Artikel 3

Die Republik Österreich verpflichtet sich, auf ihre Kosten österreichische Staatsbürger und Personen, die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen österreichischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Tunesien eingereist sind, heimzubefördern.