Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden österreichische Staatsbürger, deren Abschiebung die belgischen, luxemburgischen oder niederländischen Behörden beabsichtigen, ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der jeweils zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Belgien, Luxemburg oder in den Niederlanden übernehmen, sofern deren Staatsbürgerschaft nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.