Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.1965

Text

Artikel 1

  1. Litera a
    Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden österreichische Staatsbürger, deren Abschiebung die belgischen, luxemburgischen oder niederländischen Behörden beabsichtigen, ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der jeweils zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Belgien, Luxemburg oder in den Niederlanden übernehmen, sofern deren Staatsbürgerschaft nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
  2. Litera b
    Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch eine Staatsbürgerschaftsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis oder Bescheid, durch welchen die österreichische Staatsbürgerschaft erworben oder festgestellt wird, nachgewiesen werden; sie kann durch einen Reisepaß oder durch einen Personalausweis, die von österreichischen Behörden ausgestellt worden sind, glaubhaft gemacht werden, und zwar auch dann, wenn diese Dokumente zu Unrecht ausgestellt worden oder wenn sie seit höchstens zehn Jahren abgelaufen sind.
  3. Litera c
    Die belgische, luxemburgische oder niederländische Regierung nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen worden sind, innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme auf ihr Gebiet zurück, wenn die österreichischen Behörden feststellen, daß diese die österreichische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn, daß für die Republik Österreich eine Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 2 besteht oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat.
  4. Litera d
    Falls die Bestimmungen des Absatzes a) auf einen österreichischen Staatsbürger, der jünger als 21 Jahre ist, angewendet werden, werden die Behörden des Staates, der diese Maßnahme durchführt, die jeweils zuständige österreichische Vertretungsbehörde hievon in Kenntnis setzen.
  5. Litera e
    Falls die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nach Absatz a) und b) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, hingegen Umstände vorhanden sind, welche die Annahme zulassen, daß der Betreffende die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, erfolgt die Übernahme auf Grund einer formellen Übernahmserklärung.
Der Antrag auf Übernahme ist bei der jeweils zuständigen österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde in Belgien, Luxemburg oder in den Niederlanden zu stellen, die innerhalb von einem Monat ab dem Datum des Einlangens des Antrages dem Außenministerium des betreffenden Staates die Übernahmserklärung übermitteln oder ihm mitteilen wird, warum die Übernahme nicht erfolgen kann.