Kurztitel

Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1964,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

17.07.1963

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Kopenhagen und dem Königlich Dänischen Ministerium des Äußeren vom 13. Juli/17. Juli 1963 wurde die nachstehende Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Dänischen Regierung über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen abgeschlossen.

  1. Ziffer eins
    Die beiden Regierungen werden künftig miteinander die Einbürgerung von Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates mitteilen.
    Unter Einbürgerung im Sinne dieser Vereinbarung ist auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Wiedererlangung zu verstehen.
  2. Ziffer 2
    Der Austausch der Mitteilungen wird in der Weise vollzogen, daß über jeden Fall einer Einbürgerung österreichischerseits eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage B und dänischerseits eine „Mitteilung über die Ausfertigung eines Staatsbürgerschaftsnachweises“ (Anlage A 1 oder A 2) zweifach ausgefertigt und auf diplomatischem Wege der anderen Regierung übermittelt wird.
  3. Ziffer 3
    Die von den Behörden des anderen Vertragsstaates ausgestellten Personalausweise (Reisepässe, Staatsbürgerschaftsnachweis etc.), die durch die Einbürgerung ungültig werden, sind bei der Einbürgerung einzuziehen und der Mitteilung beizufügen.
  4. Ziffer 4
    Soweit dies ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, wird jede der beiden Regierungen der anderen Regierung auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob ein näher bezeichneter Staatsangehöriger des anderen Staates in ihrem Staate eingebürgert worden ist oder auf sonstige Weise die Staatsangehörigkeit erlangt hat.
  5. Ziffer 5
    Diese Vereinbarung tritt am Tage des Notenaustausches in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist jederzeit kündbar und tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10005274

Dokumentnummer

NOR12058848

alte Dokumentnummer

N4196434408L