Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1962,
Vertrag - Schweiz
Anlage 3
01.02.1963
49/03 Personenstand
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamtes Innere Stadt - Mariahilf Wien zuständig.
Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt es, daß ein österreichischer Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.
Ein für die Trauung eines Schweizers (Bräutigam oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten nur auf Grund einer Verkündigung ausgestellt.
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes:
13.03.2018
10005269
NOR12058795
N4196213345U