Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.04.1998

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der erleichterte Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,)
  3. Absatz 3,Eine Devisenabfertigung findet nicht statt.
  4. Absatz 4,Die im Durchgangsverkehr beförderten Waren sind, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist, von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten befreit.