Kurztitel

Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1954,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.08.1954

Text

Paragraph 9,

Stiftungen und Fonds, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt wurden und deren Vertretung der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph 3, Absatz eins,) von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche handelt.