Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1954,
Paragraph 8
28.08.1954
Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds keine Anwendung, bei denen die Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch die Rückstellungsanspruchsgesetze anderen Vermögensträgern eingeräumt sind.