Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,
Paragraph 7
01.09.1950
31.01.1991
c) Anwendung unmittelbaren Zwanges
Paragraph 7, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.