Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

30.04.1986

Text

Allgemeine Grundsätze

Paragraph eins, (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

  1. Ziffer eins
    die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
  2. Ziffer 2
    soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
    2. Litera b
      die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide (Entscheidungen, Verfügungen, Erkenntnisse u.dgl.) auf Ersuchen dieser Behörden;
  3. Ziffer 3
    die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1949,, Artikel römisch eins Ziffer eins,, StGBl. Nr. 94 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1946,, Abschnitt römisch zwei C Paragraph 15, Absatz 2,)
  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1949,, Artikel römisch eins Ziffer eins,)
  2. Absatz 3,Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1949,, Artikel römisch eins Ziffer eins,)