Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
Text
Allgemeine Grundsätze
§ 1. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt nach den Bestimmungen dieses GesetzesParagraph eins, (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide (Entscheidungen, Verfügungen, Erkenntnisse u.dgl.) auf Ersuchen dieser Behörden;
die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
(BGBl. Nr. 151/1949, Artikel I Z 1, StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1949,, Artikel römisch eins Ziffer eins,, StGBl. Nr. 94 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1946,, Abschnitt römisch zwei C Paragraph 15, Absatz 2,)
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 gelten auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches. (BGBl. Nr. 151/1949, Artikel I Z 1.)Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten auch für die Bundespolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungsbereiches. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1949,, Artikel römisch eins Ziffer eins,)
(3)Absatz 3,Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht. (BGBl. Nr. 151/1949, Artikel I Z 1.)Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1949,, Artikel römisch eins Ziffer eins,)