Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
BG
Paragraph 11
01.07.1984
31.01.1991
AVG 1950
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hierfür zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.
Handlungsfähigkeit
27.08.2026
10005221
NOR12058409
N4195011319Q