Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1964,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Text

Kosten des Strafverfahrens.

Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

  1. Absatz 2,Dieser Beitrag ist für das Verfahren jeder Instanz mit je 10 vom Hundert der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je S 5 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Arrest gleich 50 S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  2. Absatz 3,Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.
  3. Absatz 4,Von der Eintreibung des Kostenbeitrages und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß dies erfolglos wäre.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 14 und des Paragraph 53, Absatz eins, finden sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 6,Wird einem Antrage des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.