Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Text

Zurechnungsfähigkeit.

Paragraph 3, (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

  1. Absatz 2,War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grade vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.