(2)Absatz 2Ebenso wird bestraft, wer aus politischer Gehässigkeit ein öffentliches Denkmal zu Ehren der im § 1 bezeichneten Personen oder zu Ehren der von Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten oder eine von einer der alliierten Mächte errichtete und als solche bezeichnete Kriegsgedächtnisstätte zerstört, beschädigt oder besudelt.Ebenso wird bestraft, wer aus politischer Gehässigkeit ein öffentliches Denkmal zu Ehren der im Paragraph eins, bezeichneten Personen oder zu Ehren der von Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten oder eine von einer der alliierten Mächte errichtete und als solche bezeichnete Kriegsgedächtnisstätte zerstört, beschädigt oder besudelt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. IX Abs. 1, BGBl. Nr. 422/1974)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch IX Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,)